Verschiedene Arten von Aufenthaltsrechten in Deutschland

In Deutschland existiert ein eigenes Gesetz, dass sich in 107 Paragrafen um die Frage kümmert, unter welchen Voraussetzungen sich ein Ausländer in Deutschland aufhalten darf. Dabei wird die Zielsetzung dieses Gesetzes bereits im ersten Paragrafen deutlich gemacht. Es geht im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darum, den Zuzug von Ausländern nach Deutschland „zu steuern und zu begrenzen“.

Folge dieser Vorgabe des Gesetzgebers ist, dass ein Ausländer im Regelfall eine amtliche Bewilligung benötigt, um nach Deutschland einreisen und auch in Deutschland bleiben zu können.

EU- und EWR-Bürger und Schweizer brauchen keinen Aufenthaltstitel

Von dieser Pflicht, sich eine amtliche Bewilligung ihres Aufenthaltsrechtes besorgen zu müssen, sind lediglich Bürger der Europäischen Union, Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) und Schweizer Staatsbürger befreit, die nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bzw. des Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz ein Recht zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Deutschland haben.

Erlaubnis der visumfreien Einreise

Staatsangehörige der Staaten Andorra, Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Estland, Guatemala, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco, , Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Polen, Rumänien, San Marino, Singapur, Slowakei, Slowenien, Südkorea, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, Vatikanstadt, Venezuela, Vereinigte Staaten, Zypern können visumfrei nach Deutschland einreisen.

Voraussetzung ist, dass sich Angehörige dieser Staaten nicht länger als 90 Tage pro Halbjahr in Deutschland aufhalten wollen.

Beabsichtigen die Angehörigen eines der vorgenannten Staaten einen längerfristigen Aufenthalt, können sie sich nach der (visumfreien) Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen.

Im Regelfall braucht ein Ausländer einen Aufenthaltstitel

Wer nicht zu den vorgenannten privilegierten Personen aus dem EU-/EWR-Raum, der Schweiz oder der so genannten Positivliste im Anhang II der EUVisaVO (Europäische Visa Verordnung) zählt, benötigt für eine Einreise und einen anschließenden Aufenthalt in Deutschland regelmäßig einen so genannten Aufenthaltstitel, eine staatliche Bewilligung zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Deutschland.

Diese staatliche Bewilligung zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland gibt es in unterschiedlichen Formen.

Das Visum

Für kurzfristige Aufenthalte von bis zu drei Monaten für Reisen oder Besuche kann von einem Ausländer ein so genanntes Schengen-Visum beantragt werden, § 6 AufenthG. Daneben kann für längerfristige Aufenthalte über drei Monate ein nationales auf Deutschland beschränktes Visum erteilt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis kann beantragt werden, um, z.B. für eine Ausbildung oder ein Studium, die Aufnahme einer Beschäftigung oder aus familiären bzw. humanitären Gründen für einen befristeten Zeitraum ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten, § 7 AufenthG.

Die Niederlassungserlaubnis

Mit einer Niederlassungserlaubnis erwirbt ein Ausländer, er bereits längere Zeit in Deutschland gelebt hat, ein grundsätzlich unbefristetes Aufenthaltsrecht, § 9 AufenthG.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG stellt einen unbefristeten Aufenthaltstitel dar und kommt für ausländische Staatsbürger in Frage, die sich bereits über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten.

Blaue Karte EU

Als Pendant zur amerikanischen green card können ausländische Staatsbürger zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung nach § 19a AufenthG einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten.