Besondere Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis

Die so genannte Aufenthaltserlaubnis stellt für den ausländischen Staatsbürger das Recht dar, sich im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und frei bewegen zu können. Eine Aufenthaltserlaubnis wird nur für einen gewissen Zeitraum erteilt, sie kann aber nach § 8 AufenthG grundsätzlich verlängert werden.

Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten müssen von dem ausländischen Staatsbürger zunächst die allgemeinen Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in § 5 AufenthG erfüllt werden.

Weiter wird eine Aufenthaltserlaubnis immer nur dann erteilt, wenn der ausländische Staatsbürger mit seinem Aufenthalt in Deutschland einen bestimmten (und vom Gesetz anerkannten) Zweck verfolgt.

Welcher Aufenthaltszweck vom deutschen Gesetzgeber dabei als anerkennenswert gewertet wird, ist den §§ 16 ff. AufenthG zu entnehmen. Im Wesentlichen drehen sich die zum Aufenthalt berechtigenden Zwecke dabei um die Themen „Ausbildung und Erwerbstätigkeit“, „Familie“ und „humanitäre Gründe“.

Daneben enthält § 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG als (selten zur Anwendung kommender) Auffangtatbestand die Möglichkeit, in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck zu erteilen.