Allgemeine Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht von Ausländern in Deutschland

Wer eine Genehmigung zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Deutschland erhalten will, muss eine ganze Reihe von allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, § 5 AufenthG. Diese Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob man sich um eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Erlaubnis für einen Daueraufenthalt-EG bewerben will.

Passpflicht beachten

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, i.V.m. 3 AufenthG darf ein ausländischer Staatsbürger nur dann nach Deutschland einreisen und sich dort aufhalten, wenn er im Besitz eines gültigen Passes ist. Ohne Passdokument kann man demnach grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht in Deutschland erwerben.

Lebensunterhalt muss gesichert sein

Um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten zu können, muss ein ausländischer Staatsbürger nachweisen, dass sein Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist dieses Erfordernis erfüllt, wenn der ausländische Staatsbürger seinen Lebensunterhalt in Deutschland einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Messlatte für den Lebensunterhalt sind dabei die Regelbedarfssätze der Sozialhilfe in § 28 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12.Teil).

Im Einzelfall hat der ausländische Staatsbürger hier vor der Erlangung eines Aufenthaltsrechts nachzuweisen, dass er entweder selber über entsprechende Mittel verfügt oder dass sich ein Dritter verpflichtet, ihm diese Mittel zur Verfügung zu stellen, § 68 AufenthG.

Identität und Staatsangehörigkeit geklärt

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltsrechts weiter voraus, dass die Identität und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staatsbürgers geklärt ist. Regelmäßig wird dieser Punkt über die Vorlage eines gültigen Passdokumentes geklärt.

Ersatzweise können hier im Einzelfall auch Geburts- oder Heiratsurkunden herangezogen werden.

Einreise mit Visum

Eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG werden weiter nur dann erteilt, wenn der ausländische Staatsbürger, soweit erforderlich, in das deutsche Staatsgebiet mit Hilfe eines Visums eingereist ist und die für die Erteilung der aufenthaltsrechtlichen Genehmigung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Interessen der BRD nicht beeinträchtigt

Durch den Aufenthalt des ausländischen Staatsbürgers dürfen weiter die Interessen der BRD nicht negativ beeinträchtigt werden. Mit Hilfe dieser Klausel können ausländische Staatsbürger, die erklärtermaßen mit der deutschen Verfassungsordnung wenig anfangen können oder sie sogar aktiv bekämpfen von einer Einreise nach Deutschland ausgeschlossen werden.

Hier ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des ausländischen Staatsbürgers an einem Aufenthalt in Deutschland und den betroffenen öffentlichen Interessen vorzunehmen.

Fehlen von Ausweisungsgründen

Ein Einreise- und Aufenthaltsrecht wird weiter immer dann versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund nach den §§ 53 bis 55 AufenthG gegen den ausländischen Staatsbürger vorliegt.

Ein Ausweisungsgrund liegt regelmäßig dann vor, wenn der Betroffene strafrechtlich, in Zusammenhang mit extremistischen oder terroristischen Organisationen in Erscheinung getreten ist.

Keine Versagung aus sicherheitspolitischen Gründen

Nach § 5 Abs. 4 AufenthG ist ein beantragtes Aufenthaltsrecht schließlich zwingend zu versagen, wenn der Antragsteller einer terroristischen Gruppe angehört oder schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten will.