Erlaubnis zum Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

Nach § 16 Abs. 1 AufenthG kann einem ausländischen Staatsbürger zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Eine solche zu Ausbildungszwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt gleichzeitig zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten, § 16 Abs. 3 AufenthG.

Auch für den Besuch von Sprachkursen zur Erlernung der deutschen Sprache kann eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

Grundsätzlich muss nachgewiesen werden, dass die Ausbildungseinrichtung den ausländischen Schüler bzw. Studenten bereits angenommen hat. Allerdings kann auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Bewerbung bei einer Universität oder sonstigen Ausbildungseinrichtung für einen Zeitraum von maximal neun Monaten erteilt werden.

Gegebenenfalls kann die Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden.