Besondere Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU

Der Europäische Rat hat im Jahr 2000 auf einer Tagung in Lissabon das Motto ausgegeben, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 zum „wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“ gemacht werden soll.

Losgelöst von der Frage, ob solch hehre Ziele in der Zwischenzeit erreicht worden sind, war Teil dieses Masterplans auch die Absicht, hoch qualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten abzuwerben und ihnen Aufenthalt und längerfristige Beschäftigung in Europa anzubieten.

Vor diesem Hintergrund gibt die Richtlinie 2009/50/EG zur Erreichung dieser Ziele und zur Bewältigung des Arbeitskräftemangels in Europa vor, dass die Zulassung und die Mobilität von ausländischen Arbeitnehmern zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung von mehr als drei Monaten gefördert werden soll.

Die Umsetzung dieser Vorgaben der EU-Richtlinie erfolgten im nationalen deutschen Recht in § 19 a AufenthG. Danach kann einem ausländischer Staatsbürger eine so genannte Blaue Karte EU erteilt werden, die zunächst auf maximal vier Jahre erteilt wird und zum Aufenthalt als auch zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt.

Für die Erteilung der Blaue Karte EU müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 5 AufenthG durch den ausländischen Staatsbürger erfüllt sein.

Einem ausländischen Staatsbürger wird eine Blaue Karte EU erteilt, wenn

  1. er

    a) einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt oder

    b) soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt, eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt,

  2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann, und
  3. er ein Gehalt erhält, das mindestens dem Betrag entspricht, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.

Nach § 41a BeschV (Beschäftigungsverordnung) betrug das Mindestgehalt für den Anspruch auf die Blaue Karte EU für das Jahr 2013 Euro 46.400 bzw. Euro 36.192 für so genannte Mangelberufe (Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Ärzte, akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie).

Dauert die Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers länger als vier Jahre, so kann die Blaue Karte EU als Aufenthaltstitel nach § 8 AufenthG verlängert werden.

Ist der Inhaber einer Blauen Karte EU in Deutschland für einen Zeitraum von mindestens 33 Monaten einer hoch qualifizierten Beschäftigung nachgegangen und hat er für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder kann er Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen, dann erwirbt er einen Rechtsanspruch auf eine unbefristete Niederlassungsgenehmigung.

Daueraufenthaltsberechtigte, ausländische Staatsbürger mit Flüchtlings- oder Duldungsstatus und Asylbewerber können keine Blaue Karte EU erwerben, § 19a Abs. 5 AufenthG.