Besondere Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beruht auf einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2003. Das Ziel dieser Richtlinie 2003/109/EG war erklärtermaßen, die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige von Einwohnern der Europäischen Gemeinschaft anzunähern. Demjenigen, der sich für einen längeren Zeitraum in einem Mitgliedstaat der EU rechtmäßig aufgehalten hat und dort auch einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, sollte nach der Intention dieser Richtlinie in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden, die denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sein sollten.

Diese europarechtlichen Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber in § 9a AufenthG umgesetzt.

Ebenso wie die Niederlassungserlaubnis ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG vermittelt im Wesentlichen die gleichen Rechte, wie eine nationale Niederlassungserlaubnis. Besitzer einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG genießen jedoch im Vergleich zu Inhabern einer Niederlassungserlaubnis einen erweiterten Schutz vor Ausweisung, Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG, und können sich auch ohne Visumzwang länger als drei Monate in anderen EG-Länder aufhalten, Art. 14 ff. Richtlinie 2003/109/EG.

Um eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erlangen, müssen durch den ausländischen Staatsbürger zunächst die die allgemeinen Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 5 AufenthG erfüllt sein.

Einem Ausländer ist in Deutschland eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erteilen, wenn

  1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält,

    In § 9b AufenthG ist die Möglichkeit vorgesehen, dass in bestimmten Fällen auch Zeiten, in denen sich der ausländische Staatsbürger außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat, auf die Fünf-Jahres-Frist nach § 9a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG angerechnet wird.
  2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
  3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
  5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
  6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

In § 9a Abs. 3 AufenthG sind eine Reihe von Gründen aufgezählt, die der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG entgegenstehen.