Besondere Voraussetzungen für ein Visum

Nach § 6 AufenthG kann einem ausländischen Staatsbürger, der nach Deutschland einreisen will, ein Visum erteilt werden.

Zuständig für die Erteilung eines Visums sind die Botschaften und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. Ausnahmsweise können Visa auch von den Grenzbehörden ausgestellt werden, § 14 Abs. 2 AufenthG.

Ein Visum für Deutschland gibt es in drei verschiedenen Formen. Für die Durchreise durch Deutschland oder für Aufenthalte bis zu drei Monaten kann von den Behörden ein so genanntes Schengen-Visum erteilt werden. Für Aufenthalte, die über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgehen, kann ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG erteilt werden. Für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen des Schengen-Raums kann ein Flughafentransitvisum ausgestellt werden.

Das Schengen-Visum für den kurzfristigen Aufenthalt

Wer nur kurzfristig in Deutschland bleiben will und insbesondere für touristische oder geschäftliche Zwecke nach Deutschland kommen will, hat die Möglichkeit ein so genanntes Schengen-Visum zu beantragen. Die Voraussetzungen für ein solches Visum richten sich nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und den hierzu erlassenen nationalen Ausführungsvorschriften.

Wer ein Schengen-Visum durch Sichtvermerk in seinem Reisepass erhalten hat, ist auch zum Aufenthalt in allen anderen Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien Österreich Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Schweiz, Liechtenstein) berechtigt.

Für die Erteilung eines Schengen-Visums fallen Gebühren in Höhe von Euro 60 an, für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren in Höhe von 35 Euro. Kinder unter sechs Jahren sind von der Visumsgebühr befreit.

Ein Schengen-Visum wird nach Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilt, wenn der ausländische Staatsbürger

  • im Besitz eines gültiger Reisedokumente ist, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigt, und das nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist, und
  • er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts in Deutschland belegt und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder er in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und
  • er nicht zur Einreiseverweigerung im SIS (Schengener Informationssystem) ausgeschrieben ist, und
  • er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union darstellt,
  • der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist

Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes müssen nachgewiesen werden

Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts des ausländischen Staatsbürgers werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden.

Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Einreisewilligen befinden.

Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

Feste Tagessätze für einen als ausreichend angesehenen Lebensunterhalt gibt es nicht, es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Kann der Einreiswillige jedoch nicht nachweisen, dass er für die Dauer seines Aufenthaltes bei Freunden oder Verwandten unterkommt, so muss er nachweisen, dass er für jeden Tag seines Aufenthaltes über 45 Euro verfügt.

Das nationale Visum

Für Aufenthalte, die länger als drei Monate dauern sollen, kann ein nationales Visum erteilt werden, das dann auch nur zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und nicht zum Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten berechtigt. Mit einem für Deutschland erteilten nationalen Visum darf ein ausländischer Staatsbürger lediglich durch die anderen Schengen-Staaten reisen, um auf diesem Weg nach Deutschland zu kommen.

Die Voraussetzungen unter denen ein nationales Visum erteilt werden kann, richten sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften.

Rechtsschutz bei Nichterteilung eines Visums

Sowohl gegen die Nichterteilung eines Visums an der Grenze als auch durch eine Auslandsbehörde der Bundesrepublik Deutschland kann nach richtiger Auffassung (und entgegen § 83 Abs. 1 AufenthG) Widerspruch eingelegt und Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

§ 84 Abs. 1 AufenthG bestimmt in diesem Zusammenhang allerdings, dass einem Widerspruch und einer Klage gegen eine Nichterteilung eines Visums keine aufschiebende Wirkung zukommen. Das bedeutet, dass eine Einreise nach Deutschland grundsätzlich solange nicht möglich ist, wie über die Erteilung des Visums nicht rechtskräftig durch Gerichte entschieden ist.