Einbürgerung ausländischer Staatsbürger

Das Staatsangehörigkeitsrecht ist in Deutschland im derzeit aus 42 Paragrafen bestehenden Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.

Diesem Gesetz ist zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen ein – auch ausländisches – Kind mit seiner Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt und unter welchen Bedingungen ein erwachsener ausländischer Staatsbürger die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen kann.

Kind ausländischer Eltern erwirbt deutsche Staatsbürgerschaft

Nach § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern mit seiner Geburt in Deutschland die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn sich zumindest ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieser Elternteil gleichzeitig ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Es kommt für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch das Kind ausländischer Eltern grundsätzlich nicht darauf an, ob die Eltern diese Rechtsfolge überhaupt wollen. Gegebenenfalls können die ausländischen Eltern auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihr Kind (mit Genehmigung des Familiengerichts) verzichten, § 26 StAG.

Eine mögliche doppelte Staatsangehörigkeit des Kindes ausländischer Eltern wird von der deutschen Rechtsordnung respektiert.

Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger

Nach § 8 StAG ist es auch für einen erwachsenen Ausländer möglich, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben.

So kann (Ermessensanpruch) ein Ausländer eingebürgert werden, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, und er

  1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (also mindestens 16 Jahre alt) oder gesetzlich vertreten ist,
  2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
  3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
  4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

Von den Voraussetzungen der Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

§ 8 StAG eröffnet dem Ausländer keinen Rechtsanpruch auf Einbürgerung, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung durch die deutsche Verwaltung.

Rechtsanspruch auf Einbürgerung

Im Gegensatz zu § 8 StAG verleiht die Regelung in § 10 StAG dem Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft.

Hierzu muss der Ausländer zunächst seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben und handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (also mindestens 16 Jahre alt) oder gesetzlich vertreten sein

Auf seinen Antrag hin ist ihm dann die deutsche Staatsbürgerschaft zu gewähren, wenn er

  1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die

    a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

    b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

    c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

2.ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,

5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und

7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

Eine Einbürgerung eines Ausländers ist hingegen unter anderem dann ausgeschlossen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, § 11 StAG.